Die Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 wurde mit dem Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 200/2021 am 10. Dezember 2021 kundgemacht.
Mit dieser Novelle des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 werden unter anderem die EU-Abfallrahmenrichtlinie und die EU-Single-Use-Plastics-Directive, welche im Rahmen des EU-Kreislaufwirtschaftspakets geändert bzw. neu geschrieben wurden, in nationales Recht umgesetzt. Die Novelle umfasst unter anderem:
• neue Begriffsdefinitionen, Verpflichtungen zur Abfallvermeidung, Vorgaben an die getrennte Sammlung,
• Mindeststandards für Systeme der Herstellerverantwortung (Quote für Mehrwegverpackungen, Pfand auf Einwegflaschen),
• eine Klarstellung zu Nebenprodukten und Abfallende,
• neue Zielvorgaben bzw. höhere Reyclingquoten mit geänderter Berechnungsmethode,
• ein Inverkehrsetzungsverbot zahlreicher Einwegkunststoffartikel,
• ein Importverbot bestimmter Abfälle zur Deponierung,
• verstärkte Abfalltransporte auf der Schiene und
• weitere Maßnahmen zur Abfallvermeidung.
Sie finden die Änderungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 unter folgendem
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