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13.08.26

Das neue EABG

Mitten im Sommer wurde nun nach langen Diskussionen schlussendlich das neue Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz (EABG) in Umsetzung der RED III beschlossen und gemeinsam mit einer Änderung des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG) kundgemacht.
 
Die Novelle des EAG dient der Anpassung der Bestimmungen des Integrierten österreichischen Netzinfrastrukturplans (NIP) an die Regelungen des EABG. 
 
Das EABG wiederum hat zum Ziel, den Ausbau erneuerbarer Energien durch schnellere Genehmigungs- und Bewilligungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb von Energieanlagen zu fördern. Gleichzeitig sollen ausreichend Flächen für die notwendige Infrastruktur der Leitungs- und Erzeugungsanlagen bereitgestellt werden. 
 
Thematisch gliedert sich das EABG in zwei Blöcke, nämlich den verfahrensrechtlichen sowie den planungsrechtlichen Themenblock. Hier folgen einige der Highlights des neuen Gesetzes: 
 
  • Besonders hervorzuheben ist das „One-Stop-Shop“-Prinzip, wonach alle materienrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen in einem Verfahren oder in anderen Worten, bei einem einzigen Ansprechpartner konzentriert werden. Ausnahmen gibt es bei den Wasserkraftwerken.
  • Durch die Festlegung verbindlicher Erzeugungsbeitraswerte bzw. durch konkrete Vorgaben für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen soll sichergestellt werden, dass alle Bundesländer einen angemessenen Beitrag zur Erreichung der nationalen Ausbauziele leisten.
     
  • Für die Errichtung und den Betrieb von elektrischen Leitungsanlagen haben die jeweiligen Regierungen ausreichend Flächen zur Verfügung zu stellen. Dies soll geschehen anhand des Netzinfrastrukturplans (NIP) bzw. der Trassenfreihaltungsverordnungen. 
     
  • Das EABG sieht künftig drei unterschiedliche Verfahrensarten vor. Welches Verfahren für eine Anlage anzuwenden ist, ergibt sich aus Anhang 1, in dem die verschiedenen Technologien anhand festgelegter Schwellenwerte eingeteilt werden.
     
  • Kundmachungen haben im Sinne der Verfahrensbeschleunigung ausschließlich über eine zentrale elektronische Kundmachungsplattform, und zwar dem RIS, zu erfolgen. 
     
  • Anwendungsbereich: Das EABG gilt für Vorhaben der Energiewende, insbesondere Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen (z.B. Windräder, PV-Anlagen, Geothermie, Biogas-Anlagen), Speicheranlagen und Leitungsanlagen für Strom, Wärme, Kälte sowie Wasserstoff – stets vorausgesetzt, das Vorhaben fällt nicht unter das UVP-G.
     
  • Gültigkeit: Einige der Bestimmungen sind bereits mit dem Tag nach der Kundmachung in Kraft getreten, die Regelungen für die neuen Genehmigungsverfahren gelten jedoch erst ab dem 1.1.2027.
 
 

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