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24.09.26

UVP-G-Novelle in Begutachtung geschickt

Die geltenden Regelungen zum UVP-Verfahren sind durch hohe Verfahrenskomplexität, teilweise parallele Prüfstrukturen sowie unionsrechtlichen Anpassungsbedarf geprägt. Insbesondere bei Energiewendeprojekten führen ineffiziente Abläufe und unklare Beteiligungsregelungen zu Verzögerungen und erhöhter Rechtsunsicherheit. 
 
Dies soll sich künftig durch die geplante UVP-G-Novelle ändern. Mit 20.09.2026 begann die Begutachtungsfrist für ein vom BMLUK ausgesendetes Stellungnahmeverfahren zur Novelle des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G) zu laufen. Mit dieser Novelle soll durch Vereinfachungen von Regelungen und der Schaffung voller Verfahrenskonzentration für Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken eine weitere Straffung der Verfahren erreicht und Rechtssicherheit gewährleistet werden. Zudem wird damit die Umsetzung von relevanten Bestimmungen der RED III-Richtlinie angestrebt. 
 
Hier folgen die wichtigsten Maßnahmen und ihre Ziele: 
 
  • Erstmals werden Rechenzentren mit einer installierten Anschlussleistung von mindestens 100 MW (oder 50 MW in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D) als eigener Tatbestand in den Anhang I mit aufgenommen. 
     
  • Die Einführung eines vollkonzentrierten Genehmigungsverfahrens für Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken soll zur Verfahrensbeschleunigung und Verwaltungsvereinfachungen führen.

  • In Zukunft soll es nur mehr einen einheitlichen Verfahrenstyp für UVP-Genehmigungsverfahren geben. Das bisherige „vereinfachte Verfahren“ soll zum Standardverfahren werden.

  • Ebenso geplant ist die Einführung eines flexiblen Systems für die Umsetzung von Ausgleichsmaßnahmen, um Genehmigungsverzögerungen aufgrund gerade nicht verfügbarerer Ausgleichsflächen zu verhindern. 

  • Besonders aufmerksamkeitserregend ist die Streichung der bisherigen Kumulierungsbestimmungen. Stattdessen sieht der Entwurf eine Missbrauchsklausel vor: Eine Umgehung der UVP-Pflicht durch künstliche Aufteilung eines Vorhabens bleibt unbeachtlich und das Vorhaben ist so zu beurteilen, als wären die maßgeblichen Schwellenwerte oder Kriterien erfüllt.

  • Mit der Umsetzung der RED III-Richtlinie sollen Projekte zur Energiewende, insbesondere Windkraftanlagen, schneller genehmigt werden. Diese Projekte gelten künftig als im überragenden öffentlichen Interesse und profitieren von Erleichterungen beim Artenschutz.

  • Um Verfahren zu beschleunigen, sollen Kundmachungen künftig ausschließlich über eine zentrale elektronische Kundmachungsplattform und Zustellungen per Edikt erfolgen. 

  • Die Einführung weiterer Instrumente zur Verfahrensstrukturierung umfasst unter anderem die Ermächtigung der Behörde anzuordnen, dass übermäßig umfangreiche Vorbringen kompakt zusammengefasst werden müssen. 

  • Im Sinne der Verfahrensbeschleunigung soll die Verhandlungspflicht für Behörden bei unbegründeten Beschwerden entfallen, die Möglichkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung bei "Blankobeschwerden" auf alle Vorhaben von hohem öffentlichen Interesse ausgeweitet werden und Umweltorganisationen zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung verpflichtet werden. 

  • Zudem ist auch eine Haftungserleichterung für Amtssachverständige im Rahmen der im Feststellungsverfahren durchzuführenden Grobprüfung vorgesehen.

  • Mit Blick auf ein rechtsstaatliches und effektives Verwaltungsverfahren soll die Möglichkeit einer Vorentscheidung für grundlegende Fragen eingeführt sowie das Ausmaß der Parteistellung von Gemeinden klargestellt werden.

  • Bei mehrjährigen Verfahren soll die Zulässigkeit von Rahmenangaben oder Technologievarianten ermöglicht werden, ohne Notwendigkeit eines Änderungsverfahrens. 
Stellungnahmen zum Entwurf können bis zum 1. November 2026 beim BMLUK eingereicht werden.

 

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