03.03.26

Vergaberechtsgesetz 2026

Das Vergaberechtsgesetz 2026 (BGBl I Nr. 8/2026) wurde am 27. Februar 2026 kundgemacht und zieht weitreichende Änderungen gegenüber dem BVergG 2018 nach sich. Zu beachten ist, dass viele der Regelungen bereits am ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats – somit bereits am Sonntag, dem 1. März 2026 – in Kraft traten. Für neue bzw. ab dem 1. März eingeleitete Verfahren gilt somit bereits die neue Rechtslage, für alle älteren Verfahren jedoch weiterhin die Bestimmungen des BVergG 2018. 
 
Folgende Neuerungen sind besonders hervorzuheben: 
  • Überführung der Schwellenwerteverordnung ins Bundesvergabegesetz, wodurch diese dauerhaft im Gesetz verankert sind. 
  • Direktvergaben ohne vorherige Bekanntmachung sind zulässig bis zu einem geschätzten Auftragswert von EUR 200.000 für Bauaufträge und EUR 143.000 für Liefer- und Dienstleistungsaufträge.  
  • Ab EUR 50.000 besteht Pflicht, mind. 3 Angebote bei Direktvergabe einzuholen.  
  • E-forms werden als verpflichtendes Standardformat im Unterschwellenbereich eingeführt.
  • Der Aspekt der Nachhaltigkeit ist nun gesetzlich in den Grundsätzen des Vergabeverfahrens sowie dem Inhalt der Ausschreibungsunterlagen verankert. 
  • Klarstellungen zur Selbstreinigung und Ausschlussgründen.
Vor dem Hintergrund der Neuerungen veranstaltet der ÖWAV dieses Jahr wieder das Seminar „Vergaberecht für die Praxis“ am 19. Mai 2026 in Wien.  Der inhaltliche Schwerpunkt der Veranstaltung liegt ganz klar auf den wesentlichen Änderungen der Novelle sowie ihren Auswirkungen. Aber auch die aktuelle Rechtsprechung, Vorträge zum Informationsfreiheitsgesetz sowie Praxisbeispiele aus den relevanten Bereichen des ÖWAV stehen auf dem Programm. 
 

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