12.05.26

AVG-Novelle Amtssachverständige

Die aktuelle Rechtslage in Österreich sieht vor, dass Behörden bei Bedarf vorrangig eigene Amtssachverständige beiziehen müssen (§ 52 Abs. 1 AVG). Eine Heranziehung von Amtssachverständigen anderer Gebietskörperschaften ist bislang ausgeschlossen, außer im Rahmen der Amtshilfe nach Art. 22 B-VG. Dies führt bei fehlenden eigenen Sachverständigen oft zu erheblichen Verfahrensverzögerungen.
 
Im Zuge einer Novelle des AVG ist nun eine verfassungsrechtliche Änderung geplant, die es ermöglicht, Amtssachverständige auch gebietskörperschaftsübergreifend (zwischen Bund, Ländern und Gemeinden) einzusetzen. Behörden sollen künftig auf Ersuchen Amtssachverständige anderer Gebietskörperschaften zur Verfügung gestellt bekommen, insbesondere bei Überlastung oder Fehlen eigener Expert:innen. Ein Anspruch darauf soll jedoch nicht bestehen – die Entscheidung liegt laut Entwurf bei der ersuchten Behörde. Die Maßnahme soll Verfahren beschleunigen und Bürokratie abbauen.
 
Das Stellungnahmeverfahren läuft bis 12. Juni 2026, Stellungnahmen können auf der Website des Parlaments abgegeben werden: Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz, Änderung (99/ME) | Parlament Österreich
 

Zurück

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

Workshop „Win-Win-Lösungen für Naturschutz und Wirtschaft“

Am 03. Juni 2026 durfte der ÖWAV erstmals einen rechtlichen Workshop veranstalten – und es sei vorweg gesagt, es wird vermutlich nicht der letzte bleiben…


Stichtag 02.08.2026: Welche Pflichten sieht die KI-VO für Unternehmen vor?

Für viele Unternehmen stellt der 2. August 2026 einen zentralen Stichtag dar. Ab diesem Zeitpunkt treten die Vorgaben der KI-Verordnung für Hochrisiko-KI-Systeme gemäß Anhang III der KI-Verordnung sowie sämtliche Transparenzpflichten in Kraft. 

„5. Österreichischer Klimarechtstag“

Am 26. Mai ging der mittlerweile „5. Österreichische Klimarechtstag“ unter der Leitung von Prof. Daniel Ennöckl auf der BOKU Wien über die Bühne. 

Informationen zu Cookies auf ÖWAV-Seite: Diese Seite verwendet Cookies. Durch die weitere Nutzung der Website stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Impressum
Kontakt