12.05.26

AVG-Novelle Amtssachverständige

Die aktuelle Rechtslage in Österreich sieht vor, dass Behörden bei Bedarf vorrangig eigene Amtssachverständige beiziehen müssen (§ 52 Abs. 1 AVG). Eine Heranziehung von Amtssachverständigen anderer Gebietskörperschaften ist bislang ausgeschlossen, außer im Rahmen der Amtshilfe nach Art. 22 B-VG. Dies führt bei fehlenden eigenen Sachverständigen oft zu erheblichen Verfahrensverzögerungen.
 
Im Zuge einer Novelle des AVG ist nun eine verfassungsrechtliche Änderung geplant, die es ermöglicht, Amtssachverständige auch gebietskörperschaftsübergreifend (zwischen Bund, Ländern und Gemeinden) einzusetzen. Behörden sollen künftig auf Ersuchen Amtssachverständige anderer Gebietskörperschaften zur Verfügung gestellt bekommen, insbesondere bei Überlastung oder Fehlen eigener Expert:innen. Ein Anspruch darauf soll jedoch nicht bestehen – die Entscheidung liegt laut Entwurf bei der ersuchten Behörde. Die Maßnahme soll Verfahren beschleunigen und Bürokratie abbauen.
 
Das Stellungnahmeverfahren läuft bis 12. Juni 2026, Stellungnahmen können auf der Website des Parlaments abgegeben werden: Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz, Änderung (99/ME) | Parlament Österreich
 

Zurück

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

Das neue EABG

Mitten im Sommer wurde nun nach langen Diskussionen das neue Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz (EABG) in Umsetzung der RED III beschlossen und mit einer Änderung des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG) kundgemacht.

Boden im Spannungsfeld

Am 8. Juli veranstaltete der ÖWAV gemeinsam mit der Universität für Bodenkultur Wien (BOKU) das Fachseminar „Boden im Spannungsfeld – Bedarf, Verbrauch, Verfügbarkeit“. Im Mittelpunkt standen die zunehmenden Nutzungskonflikte rund um die begrenzte Ressource.

2. ÖWAV-Impulsgespräch zu Kreislaufwirtschaft

Am 29. Juni 2026 fand das zweite ÖWAV-Impulsgespräch unter dem Titel „Wie schaffen wir eine optimale Zirkularität“ statt.

Informationen zu Cookies auf ÖWAV-Seite: Diese Seite verwendet Cookies. Durch die weitere Nutzung der Website stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Impressum
Kontakt