12.05.26

AVG-Novelle Amtssachverständige

Die aktuelle Rechtslage in Österreich sieht vor, dass Behörden bei Bedarf vorrangig eigene Amtssachverständige beiziehen müssen (§ 52 Abs. 1 AVG). Eine Heranziehung von Amtssachverständigen anderer Gebietskörperschaften ist bislang ausgeschlossen, außer im Rahmen der Amtshilfe nach Art. 22 B-VG. Dies führt bei fehlenden eigenen Sachverständigen oft zu erheblichen Verfahrensverzögerungen.
 
Im Zuge einer Novelle des AVG ist nun eine verfassungsrechtliche Änderung geplant, die es ermöglicht, Amtssachverständige auch gebietskörperschaftsübergreifend (zwischen Bund, Ländern und Gemeinden) einzusetzen. Behörden sollen künftig auf Ersuchen Amtssachverständige anderer Gebietskörperschaften zur Verfügung gestellt bekommen, insbesondere bei Überlastung oder Fehlen eigener Expert:innen. Ein Anspruch darauf soll jedoch nicht bestehen – die Entscheidung liegt laut Entwurf bei der ersuchten Behörde. Die Maßnahme soll Verfahren beschleunigen und Bürokratie abbauen.
 
Das Stellungnahmeverfahren läuft bis 12. Juni 2026, Stellungnahmen können auf der Website des Parlaments abgegeben werden: Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz, Änderung (99/ME) | Parlament Österreich
 

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