Feuchttücher und Abwasser – EU nimmt Hersteller in die Pflicht Die Europäische Kommission hat nun reagiert und in ihren neuen Leitlinien zur erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) Empfehlungen ausgesprochen: Hersteller von Einwegkunststoffprodukten wie Feuchttüchern sollen künftig die Kosten für deren Entfernung aus der Abwasserinfrastruktur mittragen. Fachzeitschrift „Österreichische Wasser- und Abfallwirtschaft“: Kennzahlen 2024 Der „Publisher’s Report“, ein internes Dokument des Springer-Verlags, fasst die Kennzahlen der vom ÖWAV betreuten Fachzeitschrift „Österreichische Wasser- und Abfallwirtschaft“ (ÖWAW) zusammen. EU-Richtlinie zur Bodenüberwachung (Soil Monitoring Law) Mit der endgültigen Verabschiedung der EU-Richtlinie zur Bodenüberwachung („Soil Monitoring Law“) am 23. Oktober 2025 hat die Europäische Union einen bedeutenden Schritt zum Schutz der Böden und zur Eindämmung der fortschreitenden Bodendegradation gesetzt.
Die Europäische Kommission hat nun reagiert und in ihren neuen Leitlinien zur erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) Empfehlungen ausgesprochen: Hersteller von Einwegkunststoffprodukten wie Feuchttüchern sollen künftig die Kosten für deren Entfernung aus der Abwasserinfrastruktur mittragen.
11.11.2025Wien Kurs Umweltgerechtes Bauen an und in Gewässern Fortbildungskurs „Umweltgerechtes Bauen an und in Gewässern – für Baufirmen“ 11.11.2025Salzburg Alpine Hydrogeologie Alpine Hydrogeologie – Alpine Grundwassersysteme und zukünftige Herausforderungen 12.11.2025Wien Vorbereitungskurs Kanalfacharbeiter:innenprüfung ÖWAV-Vorbereitungskurs zur Kanalfacharbeiter:innenprüfung
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ÖWAV-Expert:innenpapier: Netzmittel zur Bekämpfung von Vegetationsbränden ÖWAV-Merkblatt: Mindestanforderung für die Sicherheitsausrüstung im Kanalbetrieb ÖWAV-Regelblatt 405: Arbeitshygienische und arbeitsmedizinische Richtlinien für Abwasseranlagen ÖWAV-Arbeitsbehelf 49 (2): Neophytenmanagement. Teil 2: Umgang mit Abfällen, die invasive Neophyten beinhalten ÖWAV-Tätigkeitsbericht 2024/25 ÖWAV-Merkblatt: Befahren (Ein- und Aussteigen) von Behältern, Schächten, Kanälen, Dükern und dgl. und Durchführen von Arbeiten in solchen Einrichtungen (§§ 23a, 23b Arbeitsmittelverordnung – AM-VO)