Feuchttücher und Abwasser – EU nimmt Hersteller in die Pflicht Die Europäische Kommission hat nun reagiert und in ihren neuen Leitlinien zur erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) Empfehlungen ausgesprochen: Hersteller von Einwegkunststoffprodukten wie Feuchttüchern sollen künftig die Kosten für deren Entfernung aus der Abwasserinfrastruktur mittragen. Fachzeitschrift „Österreichische Wasser- und Abfallwirtschaft“: Kennzahlen 2024 Der „Publisher’s Report“, ein internes Dokument des Springer-Verlags, fasst die Kennzahlen der vom ÖWAV betreuten Fachzeitschrift „Österreichische Wasser- und Abfallwirtschaft“ (ÖWAW) zusammen. Junge Abfallwirtschaft diskutierte über Einwegpfandsystem Am 6.11.2025 fand das 18. Get-together der “Jungen Abfallwirtschaft im ÖWAV” als Kamingespräch über das Einwegpfandsystem statt.
Die Europäische Kommission hat nun reagiert und in ihren neuen Leitlinien zur erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) Empfehlungen ausgesprochen: Hersteller von Einwegkunststoffprodukten wie Feuchttüchern sollen künftig die Kosten für deren Entfernung aus der Abwasserinfrastruktur mittragen.
Am 6.11.2025 fand das 18. Get-together der “Jungen Abfallwirtschaft im ÖWAV” als Kamingespräch über das Einwegpfandsystem statt.
11.11.2025Wien Kurs Umweltgerechtes Bauen an und in Gewässern Fortbildungskurs „Umweltgerechtes Bauen an und in Gewässern – für Baufirmen“ 11.11.2025Salzburg Alpine Hydrogeologie Alpine Hydrogeologie – Alpine Grundwassersysteme und zukünftige Herausforderungen 12.11.2025Wien Vorbereitungskurs Kanalfacharbeiter:innenprüfung ÖWAV-Vorbereitungskurs zur Kanalfacharbeiter:innenprüfung
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ÖWAV-Expert:innenpapier: Netzmittel zur Bekämpfung von Vegetationsbränden ÖWAV-Merkblatt: Mindestanforderung für die Sicherheitsausrüstung im Kanalbetrieb ÖWAV-Regelblatt 405: Arbeitshygienische und arbeitsmedizinische Richtlinien für Abwasseranlagen ÖWAV-Arbeitsbehelf 49 (2): Neophytenmanagement. Teil 2: Umgang mit Abfällen, die invasive Neophyten beinhalten ÖWAV-Tätigkeitsbericht 2024/25 ÖWAV-Merkblatt: Befahren (Ein- und Aussteigen) von Behältern, Schächten, Kanälen, Dükern und dgl. und Durchführen von Arbeiten in solchen Einrichtungen (§§ 23a, 23b Arbeitsmittelverordnung – AM-VO)