11.09.26

Entwurf des Public Procurement Acts veröffentlicht

Mit dem am 9. September 2026 veröffentlichten Public Procurement Act hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine umfassende Reformierung des europäischen Vergaberechts vorgelegt. Ziel ist es, die öffentliche Beschaffung in der EU zu vereinfachen, stärker auf Qualität, Nachhaltigkeit und Resilienz auszurichten und dafür einen einheitlichen europäischen Rechtsrahmen zu schaffen. Die drei bisherigen Vergaberichtlinien sollen dabei durch eine einzige, unmittelbar geltende EU-Verordnung ersetzt werden. Damit wäre die Verordnung in den Mitgliedsstaaten direkt anwendbar und es bliebe in Zukunft weniger Spielraum für den österreichischen Gesetzgeber.  

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick

- Statt mehrerer Vergabeverfahren soll es künftig nur mehr 4 Verfahrensarten geben, das „offene Verfahren“, das „dynamische Verfahren“, das „Innovationsverfahren“ und das „besondere Verfahren“.

- Qualitätskriterien sollen bei der Zuschlagsentscheidung stärker gewichtet werden, so müssen Qualitätskriterien mindestens 30 % (bei arbeitsintensiven Aufträgen sogar 50%) der insgesamt zu vergebenden Punkte ausmachen.

- Die Anforderungen an die wirtschaftliche und technische Eignung von Bietern sollen teilweise gelockert werden, so darf beispielsweise der geforderte Mindestjahresumsatz 50 % des geschätzten Auftragswerts nicht überschreiten.

- Neben Nachhaltigkeit und sozialer Verantwortung sollen auch Aspekte wie Innovation, Resilienz, Versorgungssicherheit und wirtschaftliche Sicherheit stärker in Vergabeverfahren integriert werden. 

- Eine Selbstreinigung soll bei zwingenden Ausschlussgründen nicht mehr zulässig sein, lediglich bei fakultativen Ausschlussgründen.

- Unternehmen und Leistungen aus Drittstaaten könnten leichter von Vergabeverfahren ausgeschlossen oder benachteiligt werden ("Europäische Präferenz").

- Das geplante digitale Ökosystem soll die öffentliche Beschaffung in der EU über vernetzte digitale Plattformen und Datenräume vereinheitlichen sowie die einmalige Bereitstellung von Unternehmensdaten („Once-Only-Prinzip“) erzielen.

Was bedeutet das für das österreichische Vergaberecht?

Das österreichische Vergaberecht bleibt bis auf Weiteres unverändert anwendbar. Der Vorschlag der Kommission ist noch nicht beschlossen und muss zunächst das ordentliche Gesetzgebungsverfahren auf EU-Ebene durchlaufen. Dennoch zeichnet sich bereits ein klarer Trend ab: Öffentliche Beschaffung soll künftig vereinfacht und vereinheitlicht werden. Qualität, Nachhaltigkeit, Versorgungssicherheit, Resilienz und europäische Wertschöpfung werden merklich an Bedeutung gewinnen. 



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