24.05.23
Schwellenwerteverordnung 2023 bis 31. Dezember verlängert

Die Schwellenwerteverordnung 2023, die ursprünglich als Übergangsregelung nur bis 30. Juni 2023 gelten sollte, wurde mit BGBl. II Nr. 148/2023 bis 31. Dezember 2023 verlängert. Daher bleiben die höheren Schwellenwerte bis Ende des Jahres erhalten.

Anstelle der in den §§ 43 Z 1 und 2, 44 Abs. 2 Z 1, 46 Abs. 2 und 213 Abs. 2 BVergG 2018 (BGBl. I Nr. 65/2018) festgesetzten Schwellenwerte werden für den Zeitraum der Geltung der Verordnung folgende Schwellenwerte festgesetzt:

  • § 43 Z 1 (nicht offenes Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung – Bauaufträge): 1 Million Euro (statt 300.000 Euro),
  • §§ 43 Z 2 (nicht offenes Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung – Liefer- und Dienstleistungsaufträge) und 44 Abs. 2 Z 1 (Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung): 100.000 Euro (statt 80.000 Euro),
  • § 46 Abs. 2 (Direktvergabe) 100.000 Euro (statt 50.000 Euro),
  • § 213 Abs. 2 (Direktvergabe Sektorenauftraggeber) 100.000 Euro (statt 75.000 Euro).

Schwellenwerte beziehen sich auf die Kostenschätzung des Auftraggebers exklusive Umsatzsteuer.


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