10.06.25

Informationsfreiheitsgesetz (IFG)

Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) schafft ab dem 1. September 2025 das bisherige Amtsgeheimnis ab und gewährt ein verfassungsrechtlich garantiertes Grundrecht auf Zugang zu staatlichen Informationen. Ziel ist es, die Transparenz staatlichen Handelns zu erhöhen und Österreich im internationalen Vergleich besser zu positionieren. Das Gesetz basiert auf zwei Säulen: einer proaktiven Veröffentlichungspflicht für Informationen von allgemeinem Interesse und einer passiven Informationspflicht, die Bürger:innen das Grundrecht auf Informationszugang gewährt. Das IFG definiert welche Informationen von allgemeinem Interesse sind und welche Informationen der Geheimhaltungspflicht unterliegen und u.U. auch geschwärzt werden dürfen.  
 
So weit, so gut. Doch viele Mitglieder des ÖWAV sind sich nach wie vor verunsichert, ob und in welchem Ausmaß sie überhaupt vom IFG betroffen sind. Ein Grund dafür mag sein, dass die Gemeindeverbände mit unter 5.000 EW in der ursprünglichen Regierungsvorlage von der aktiven Informationspflicht ausgenommen waren - diese Regelung wurde jedoch nicht übernommen. Gemeindeverbände - egal welcher Größe - sind somit ausnahmslos von der aktiven und passiven Informationspflicht erfasst. Lediglich kleine Gemeinden mit unter 5.000 EW sind von der aktiven (aber nicht der passiven) Informationspflicht ausgenommen. Zu den Wasserverbänden nach dem WRG siehe Beitrag weiter unten. 
 
Zur besseren Übersicht hat der ÖWAV dazu ein Informationsschreiben verfasst, um (potentiell) betroffene Informationspflichtige dabei zu unterstützen, Klarheit zu erlangen.   
 
 
 
Das IFG und der Spezialfall Wasserverbände nach dem WRG 
 
Auch bei vielen Wasserverbänden nach dem Wasserrechtsgesetz (WRG) herrscht Unsicherheit bezüglich ihrer eigenen Betroffenheit. Diese Unsicherheit ist nachvollziehbar, da die Verbände nach dem WRG keine klassischen Gemeindeverbände im engeren Sinn darstellen. Eine klare gesetzliche Einordnung speziell für diese Wasserverbände ist in den bisher veröffentlichten Materialien nicht zu finden. Ebenso gehen diesbezüglich die Rechtsmeinungen der Expert:innen auseinander. 
 
So wäre eine mögliche Interpretation des Gesetzestextes, dass ein Wasserverband als öffentlich-rechtliche Körperschaft bei der Erfüllung seiner wasserrechtlichen Aufgaben im Rahmen der Vollziehung mittelbarer Bundesverwaltung mit hoher Wahrscheinlichkeit dem IFG bzw. der aktiven Informationspflicht unterliegt. Diese Informationspflicht bezieht sich hierbei jedoch lediglich auf die Tätigkeiten im Rahmen der Vollziehung der mittelbaren Bundesverwaltung, davon abzugrenzen wären „nicht-hoheitliche“ Tätigkeiten des Verbands. 
 
Verbände, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen aber nicht unter die mittelbare Bundesverwaltung fallen, sind gem. § 13 Abs 1 IFG lediglich von der passiven Informationspflicht betroffen. Eine öffentlich einsehbare Liste der prüfpflichtigen Rechtsträger ist auf der Website des Rechnungshofs verfügbar (> Link).
 
Werden Wasserverbände nach WRG jedoch als sonstige Selbstverwaltungskörper im Sinne des Art. 120a B-VG eingestuft, so ist eine proaktive Informationspflicht nach dem IFG zu verneinen. In den Erläuterungen zum IFG steht nämlich ausdrücklich geschrieben, dass Angelegenheiten, die von den sonstigen Selbstverwaltungskörpern im eigenen Wirkungsbereich wahrgenommen werden, nicht dem Kriterium des „allgemeinen Interesses“ entsprechen. Eine passive Informationspflicht besteht zwar für diese Körperschaften, jedoch eingeschränkt. Denn gem. Art. 22a B-VG sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur den eigenen Mitgliedern Zugang zu Informationen zu gewähren. 
 
Inwiefern die Wasserverbände nach WRG nun in den Anwendungsbereich des IFG fallen, ist derzeit noch nicht abschließend geklärt. Es wird somit empfohlen, den rechtlichen Status des jeweiligen Verbands sowie die Relevanz einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen im Rahmen einer juristischen Einzelfallprüfung zu klären. Als Alternative bleibt nur, auf eine baldige rechtliche Klärung zu hoffen. 
 

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