24.07.25

Schwellenwerteverordnung 2025 kundgemacht

Am 21.07.2025 wurde die Schwellenwerteverordnung 2025 kundgemacht (BGBl II 167/2025), welche mit Ablauf des 31. März 2026 wieder außer Kraft tritt.

Hier folgt eine Übersicht über die angepassten Schwellenwerte:

Art des Vergabeverfahrens SchwellenwerteVO 2023 SchwellenwerteVO 2025
Direktvergabe gem. § 46 Abs 2 BVergG 2018 100.000 € 143.000 €
Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung (Liefer- und Dienstleistungsaufträge) gem. § 47 Abs 2 Z 1 BVergG 2018 130.000 € 143.000 €
Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung (Bauaufträge) gem. § 47 Abs 2 Z 2 BVergG 2018 500.000 € 500.000 €
Nicht offenes Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung (Liefer- und Dienstleistungsaufträge) gem. § 43 Z 2 BVergG 2018 100.000 € 143.000 €
Nicht offenes Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung (Bauaufträge) gem. § 43 Z 1 BVergG 2018 1.000.000 € 1.000.000 €
Direktvergabe durch Sektorenauftraggeber gem. § 213 Abs 2 BVergG 2018 100.000 € 143.000 €
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung gem. § 44 Abs 2 Z 1 BVergG 2018 100.000 € 143.000 €

 


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