Die EU-Staaten haben die umstrittene Verordnung zur
Wiederherstellung von Naturflächen beschlossen. Die EU-Umweltminister und -ministerinnen sprachen sich am Montag (17.6.) auf einem Treffen in Luxemburg für die Verordnung aus, womit sie nun umgesetzt werden kann. Der
Renaturierungspakt verpflichtet die Länder der Europäischen Union, bis
2030 auf mindestens
einem Fünftel ihrer Land- und Meeresflächen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Natur zu ergreifen.
Das EU-Renaturierungsgesetz (Nature Restoration Law) ist ein zentraler Teil des umfassenden Klimaschutzpakets „Green Deal“, mit dem die EU bis 2050 klimaneutral werden soll. Das übergeordnete Ziel ist die langfristige und nachhaltige Wiederherstellung biologisch vielfältiger und widerstandsfähiger Ökosysteme. Das bedeutet unter anderem aufgeforstete Wälder, wiedervernässte Moore sowie natürlichere Flussläufe und in der Folge den Erhalt der Artenvielfalt.
Alle Umweltorganisationen sowie unzählige Wissenschafter:innen haben in den vergangenen Monaten die Bedeutung dieses Beschlusses betont und begrüßen diese Entscheidung als einen Wendepunkt für die ökologische Abwärtsspirale in Europa, zur Wiederherstellung eines guten Zustandes geschädigter Ökosysteme und Lebensräume bis zum Jahr 2050!
In erster Linie gibt das Gesetz dabei den Mitgliedstaaten der EU den Auftrag, nationale Pläne zum Naturschutz zu erstellen, um so zu garantieren, dass die EU ihre internationalen Artenschutzverpflichtungen einhält. Das EU-NRL hilft also, teilweise bereits seit mehreren Jahrzehnten bestehende Schutzkonzepte und gesetzliche Vorgaben wie Natura 2000, die FFH- und die Vogelschutz-Richtlinie sowie die EU-WRRL umzusetzen und trägt dazu bei, strategische Pläne mit bisher fehlenden klaren Zeitrahmen bis 2050 zu entwickeln.
Die Mitgliedstaaten können dabei flexibel die eigenen Bedürfnisse berücksichtigen – gleichzeitig werden jedoch für ganz Europa einheitliche Spielregeln festgelegt. Die Union stellt Finanzmittel für die Umsetzung in Form von Förderungen zur Verfügung. Verpflichtungen zur Außer-Nutzung-Stellung beinhaltet das Gesetz nicht. Auch der Ernährungssicherheit wird große Bedeutung eingeräumt.
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