13.02.23
Kundmachung Schwellenwerteverordnung 2023
Nach dem Auslaufen der Schwellenwerteverordnung 2018 per 31. Dezember 2022, hat das Bundesministerium für Justiz angekündigt, möglichst zeitnah im neuen Jahr eine Nachfolgeregelung zu erlassen.
 
Gesagt, getan! Am 6. Februar 2023 wurde die Schwellenwerteverordnung 2023, BGBl. II Nr. 34/2023 kundgemacht. Diese ist bis zum 30. Juni 2023 befristet. Während dieser Zeit erfolgt eine Prüfung, ob denn eine Verlängerung der Schwellenwerteverordnung 2018 erforderlich sei. 
 
Für Vergabeverfahren, die ab dem 7. Februar 2023 eingeleitet werden, gelten somit folgende Schwellenwerte:

  • Direktvergabe: 100.000 Euro (auf den höheren Schwellenwert für Direktvergaben besonderer Dienstleistungsaufträge durch Sektorenauftraggeber:innen gemäß § 312 Abs. 6 BVergG 2018 wird hingewiesen)
  • Nicht offenes Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung: Bauaufträge 1.000.000 Euro; Liefer- und Dienstleistungsaufträge 100.000 Euro
  • Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung: 100.000 Euro
 

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