Am 21.10.2025 wurde vom Wiener Landeshauptmann das Gesetz, mit dem das Wiener Energie- und Klimarechts-Umsetzungsgesetz 2020, die Bauordnung für Wien und das Wiener Naturschutzgesetz geändert werden kundgemacht.
Ziel ist die Umsetzung von in die Zuständigkeit der Länder fallenden Bestimmungen EU-Erneuerbaren-Energien-Richtlinie (RED III) und wird durch folgende Maßnahmen angestrebt:
Die Bauordnung für Wien sieht die Möglichkeit vor, bestimmte Gebiete als sogenannte Beschleunigungsgebiete auszuweisen.
Das Wiener Energie- und Klimarechts-Umsetzungsgesetz 2020 beinhaltet die Anpassung der Bestimmungen des Wiener Energie- und Klimarechts-Umsetzungsgesetzes 2020 betreffend die zentrale Anlaufstelle sowie Regelungen zur Verfahrensbeschleunigung für Energieerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen (insbesondere für Solarenergieanlagen sowie für Wärmepumpen).
Solche Regelungen zur Verfahrensbeschleunigung sind nun auch Teil im Wiener Naturschutzgesetz. Letzteres umfasst zudem Regelungen für ausgewiesene Beschleunigungsgebiete sowie eine Vermutung des überragenden öffentlichen Interesses für Energieerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen bei Interessenabwägungen, die gemäß dem Wiener Naturschutzgesetz in Bewilligungsverfahren durchzuführen sind.